Hundehaftpflichtversicherung
Hundehaftpflichtversicherung - Informationen und Leistungen
Interessante Informationen zu den Leistungen der Hundehaftpflichtversicherung mit Leistungsbeschreibung und hilfreichen Tipps.
Für wen kommt eine Hundehaftpflichtversicherung überhaupt in Frage?
Laut Paragraph 883 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Halter eines Tieres dazu verpflichtet, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Dies betrifft sowohl Personen- als auch Sachschäden. Da ein Hund schnell einen Schaden (wenn vielleicht auch unabsichtlich) anrichten kann, ist eine Hundehaftpflichtversicherung unabdingbar. Beispielsweise löst sich ein Hund von der Leine und verursacht einen Verkehrsunfall.
Leistungen der Hundehaftpflichtversicherung:
Die Hundehaftpflicht-Versicherung kommt für Schadensersatzansprüche des vom Hund verursachten Schadens auf. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um Personen- oder Sachschäden handelt.
Bei Personenschäden zahlt die Hundehaftpflicht-Versicherung die Behandlungskosten und Schmerzgelder, sowie, je nach Verletzung, auch eine lebenslange Rente.
Treten durch den Hund verursachte Sachschäden auf, erstattet die Hundehaftpflichtversicherung Leistungen wie die Reparatur, die Wiederbeschaffung und / oder den dadurch entstandenen Nutzungsausfall.
Es gibt verschiedene Tarife und Tarifoptionen, die den Deckungsumfang der Hundehaftpflicht erweitern, wie z.B. weltweiter Versicherungsschutz, mitversicherung von Welpen, Einsatz als Blindenhund oder Jagdhund, Haftung bei Mietsachschäden sowie ungewollter Deckungsakt. Diese zusätzlichen Optionen dieser Versicherung sind meist kostenpflichtig.
Besonderheiten:
Bei Auslandsaufenthalten bietet die Hundehalterhaftpflichtversicherung bei den meisten Versicherungen in der Regel weltweiten Versicherungsschutz, für Auslandsaufenthalte ist die Leistung der Hundehaftpflicht oft nur auf ein Jahr begrenzt.
Je Schadensfall leistet die Versicherungsgesellschaft generell Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der Versicherungssumme, bei mehreren Schäden während eines Versicherungsjahres meist jedoch nicht mehr als das Doppelte der beantragten Deckungssumme.





